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AGB · Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Auftraggeber und auch dann, wenn der Auftragnehmer sich bei späteren Lieferungen nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen beruft.

2. Vertragsinhalt
1. Für den Inhalt der vom Auftragnehmer geschlossenen Verträge sind dessen schriftliche Angebote oder Auftragsbestätigungen ausschließlich maßgebend. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer im Einzelfall verbindlich.
2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Leistungen und Preise gelten unter Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers zuzüglich der dadurch verursachten Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Scribbles, Entwürfe, Layouts, Illustrationen, Satzarbeiten, Andrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes 8. gelten entsprechend.

3. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibtunberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung, Material und gesetzliche Mehrwertsteuer) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eine Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferte Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

4. Zahlung
1. Zahlungen haben zu den in Auftragsbestätigungen oder Rechnungen des Auftragnehmers besonderen genannten Bedingungen und Fristen zu erfolgen. Werden besondere Bedingungen und Fristen nicht genannt, so werden alle Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abweichend hiervon sind Rechnungsbeträge unter 500,00 EUR sofort zu bezahlen.
2. Zahlungen sind nur unmittelbar an den Auftragnehmer zu leisten und gelten mit Kasseneingang,
oder mit Gutschrift auf Konto-Nr. 280520708 bei der Postbank Stuttgart (BLZ: 600 100 70) als erfolgt.
3. Zur Annahme von Wechseln und Schecks ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und unter Berechnung der üblichen Spesen an den Auftraggeber und gilt nicht als Barzahlung.
4. Wird eine bewilligte Zahlungsfrist durch einen Kaufmann nicht beachtet, so ist der Auftragnehmer ohne Mahnung zur Berechnung der Verzinsung nach dem Sollzinssatz seiner Hausbank und zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt. Bei Nichtkaufleuten werden Zinsen erst nach Verzugseintritt erhoben. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug, so werden auch Forderungen aus allen anderen Lieferungen des Auftragnehmers sofort fällig, soweit der Besteller Kaufmann ist.
5. Bei vereinbarten Ratenzahlungen wird der gesamt noch offenstehende Restbetrag zur Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit zwei Raten teilweise oder ganz in Rückstand gerät.
6. Die Rückbehaltung der Aufrechnung gegen Zahlungspflichten des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wird vom Auftragnehmer nicht bestritten, oder wurde rechtskräftig festgestellt.
7. Bei einem Auftragsvolumen von über 2.500,00 EUR ist vom Auftraggeber Vorauskasse in Höhe von 50% des Nettoauftragwertes, spätestens 10 Tage ab Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten. Erfolgt eine fristgerechte Akontozahlung nicht, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle auch befugt einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers werden hiervon nicht berührt.

5. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware geht erst nach der Erfüllung aller Forderungen des Auftragnehmers, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber in dessen Eigentum über. Die Ware darf an Dritte nicht verpfändet, verliehen, oder zur Sicherung übereignet werden.
2. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer seine Forderungen aus Weiterverkauf, wozu er stets widerruflich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt ist, zur Sicherung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber ab, der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bleibt stets widerruflich zur Einziehung der Forderungen berechtigt; er wird den Erlös zur Tilgung der Forderung des Auftragnehmers verwenden. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die Drittschuldner benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Übersteigen die dem Auftragnehmer gewährten Sicherungen den Wert seiner Forderung um mehr als 30%, so ist der Auftragnehmer auf Anforderung zur teilweisen Freigabe von Sicherungsrechten bereit.
3. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte gegen Vorbehaltswaren oder Sicherungsforderungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber den Vollstreckungsbeamten über diese Rechte des Auftragnehmers aufzuklären und den Auftragnehmer unverzüglich Nachricht zu geben. Alle Interventionskosten des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
4. Bei Zahlungsverzug oder einem sonstigen vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, durch das die Begleichung der Forderung des Auftragnehmers gefährdet wird, kann der Auftragnehmer die Herausgabe von Vorbehaltswaren verlangen, oder diese aus den Geschäftsräumen des Auftraggebers, zu denen dem Auftragnehmer jederzeit der Zutritt zu gestatten ist, entfernen und in eigenen Besitz nehmen. Die Ausübung des Herausgaberechts erfolgt nur zur Sicherung und gilt vorbehaltlich abweichender zwingender Gesetzesvorschriften nicht als Rücktritt aus dem Vertrag.
5. Bei Zahlungsunfähigkeit, oder Überschuldung des Auftraggebers sind Vorbehaltswaren des Auftragnehmers, sowie die an Auftragnehmer abgetreten Forderungen auszusondern und in einer genauen Aufstellung anzuzeigen.
6. Ein Konkurs- oder Vergleichsverwalter ist an die Bestimmungen unter dieser Ziffer gebunden.

6. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware, sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der durch den Auftraggeber abgegebenen Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind, oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder dem Auftragnehmer, oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitungen von Druck-erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleich gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur soweit, als er eigene Ansprüche gegen seinen jeweiligen Zulieferanten innehält. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten wegen Verschuldens des Auftragnehmers nicht bestehen, oder deswegen solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
1. Vor Ausführung der Vervielfältigung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Korrekturmuster vor.
2. Die Produktionsüberwachung, soweit die Produktion nicht im hause stattfindet, erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Erfolgt die Produktion außerhalb des Hauses des Auftragnehmers und ist die Produktionsüberwachung nicht vereinbart, ist eine Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die bei der auswärtigen Produktion entstehen, gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. Die Ziffern 6 und 10 gelten sinngemäßauch für die Texte.
4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Urheberrecht und Nutzungsrechte / Eigentum
1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der § 2 und 31 UrhG.
2. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten in vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei wird ihm in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs.3 UrhG eingeräumt. Nutzungsrechte an Arbeiten, die zum Zeitpunkt der vom Auftragnehmer erbrachten vertragsgemäßen Leistungen trotz Fälligkeit der Vergütung noch nicht bezahlt sind, verbleiben bis zur Bezahlung beim Auftragnehmer.
6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, berechtigen insbesondere nicht eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
7. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Layouts, Präsentationen, Reinzeichnungen, digitale Daten und Dateien, Druckvorlagen und Druckfilme, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
8. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet Erkundigungen einzuholen, in wieweit Schutzrechte Dritter dem durchzuführendem Auftrag entgegenstehen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1. Im Rahmen des übernommenen Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit.
2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, z.B. Fotos, Videos, Texte, Modelle, Muster etc. werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist. Besteht eine solche Berechtigung nicht, so ist der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich, er hat insoweit einen umfassenden Freistellungsanspruch gegen den Auftraggeber.

10. Haftung
1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Werkzeichnungen und Texten durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
2. Für die vom Auftraggeber freigegeben Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt für den Auftragnehmer jede Haftung.
3. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe werden seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
4. Soweit der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, ist der jeweilige Vertragspartner der Fremdleistungen kein Erfüllungsgehilfe. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

11. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druck- und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus durch den Auftragnehmer verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich im Sinne eigenüblicher Sorgfalt behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung zu besorgen.

12. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können von beiden Parteien nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Rücktrittsrechte, oder das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleiben hiervon unberührt.

13. Übertragbarkeit
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers sind Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte nicht übertragbar.

14. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

15. Kundenkartei
Auftraggeber werden hiermit darüber unterrichtet, dass die Aufnahme der Geschäftsbeziehung, oder mit Abschluss eines Vertrages, die Daten des Auftraggebers in die EDV-Kundenkartei des Auftragnehmers aufgenommen werden.

16. Wirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Sollten vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit, oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Aufgrund dieser Bestimmungen zustande gekommene Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern bei Abschluss dieses Vertrages, oder bei der späteren Abänderung, von den Vertragsparteien dieser Punkt bedacht worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
2. Erfüllungsort für beide Teile ist für den Fall, dass beide Parteien die Voraussetzungen des § 29 Abs.2 ZPO erfüllen, Sindelfingen.
3. Als Gerichtsstand für beide Parteien ist für den Fall, dass beide Parteien die Voraussetzungen des § 38 Abs.1 ZPO erfüllen, dasjenige Gericht vereinbart, das für den Erfüllungsort zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird ferner vereinbart, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
4. Beide Parteien vereinbaren, dass auf alle Verträge, die auf Grund der vorstehenden Geschäftsbedingungen zustande kommen, deutsches Recht ausschließlich Anwendung findet.

Stand: Oktober 2013